ReligionslehrInnen an öffentlichen Schulen

Bearbeitung: Wilhelm Rees

Die ReligionslehrerInnen an öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflicht- oder Freigegenstand ist, werden entweder von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die LehrerInnen der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt (§ 3 Abs. 1 RelUG; Art. I § 3 Abs. 1 SchuV). Die Anzahl der LehrInnenstellen, die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Behörde (§ 3 Abs. 2 RelUG). Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Bestellung von ReligionslehrerInnen dürfte heute wohl nicht mehr gefordert ein.

ReligionslehrerInnen stehen somit entweder im staatlichen Dienstverhältnis (Beamte, Vertragsbedienstete) oder im Dienstverhältnis zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft (kirchlich bzw. religionsgesellschaftlich bestellte ReligionslehrerInnen). Für den katholischen Religionsunterricht dürfen nur solche Personen als ReligionslehrerInnen angestellt werden, die von der zuständigen Kirchenbehörde als hierzu befähigt erklärt und vorgeschlagen sind (Art. I § 3 Abs. 2 SchuV; Missio canonica). Die Österreichischen Bischöfe haben hierzu mit Datum vom 20. Mai 1998 eine Rahmenordnung erlassen.

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