Menschenrechte ernst genommen

Der Begriff der Menschenrechte wird in der muslimischen Welt oft anders als im „Westen“ definiert: Ein Diskurs, dem sich die westlichen Staaten stellen müssen. Zwarist die Universalität der Menschenrechte weltweit unbestritten – die Inhalte werden allerdings diskutiert und die westliche Welt in ihren Wertevorstellungen immer mehr herausgefordert.
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Die UN-Generalversammlung ist neben dem Sicherheitsrat das wichtigste Organ der Vereinten Nationen. (Foto: UN Photo/Rick Bajornas)

„Die Krisen des vergangenen Jahrzehnts haben uns gezeigt, dass die westliche Welt nicht mehr allein bestimmen kann“, sagt Ass.-Prof. Marie-Luisa Frick. Sie ist Philosophin und beschäftigt sich gemeinsam mit ihrem Kollegen, dem Juristen Ass.-Prof. Andreas Müller, mit dem Dialog mit anderen Kulturen – konkret mit dem Verhältnis von Völkerrecht und Islam. „Der Islam kannte schon sehr früh Rechtsvorschriften, die den Umgang mit Nicht-Gläubigen und religiösen Minderheiten regelten“, erklärt Müller. Vor allem in der Zeit der islamischen Expansion vom 8. bis zum 10. Jahrhundert entstand zwangsläufig ein sehr exaktes Regelwerk darüber, wie die muslimischen Eroberer mit Andersgläubigen umgehen durften und mussten. „Das kann natürlich nicht eins zu eins auf die heutige Zeit übertragen werden – aber im westlichen Diskurs fehlt oft das Verständnis für die durchaus reichhaltigen Ressourcen, die andere Kulturkreise wie der Islam im Bereich der Rechtssetzung aufweisen“, sagt Marie-Luisa Frick.

Menschenrechte

Zu den zentralen völkerrechtlichen Dokumenten gehören unterschiedliche Menschenrechtsinstrumente – darunter regionale und internationale Deklarationen zu deren Schutz, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, und allen Staaten weltweit zur Ratifizierung offenstehende völkerrechtliche Verträge, etwa die beiden UN-Menschenrechtspakte und die Konventionen zum Schutz der Rechte von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderung etc. Ein sehr erheblicher Teil der UNO-Mitglieder hat diese Verträge unterzeichnet und ratifiziert – als Ausnahmen fallen allerdings immer wieder muslimische Länder auf. So haben etwa Saudi-Arabien, der Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate weder den UN-Zivilpakt, der grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten festschreibt, noch den Sozialpakt, der darüber hinausgehende soziale Rechte fixiert, unterzeichnet.

Dagegen haben muslimische Staaten bereits 1990 die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ verabschiedet, die in wesentlichen Punkten von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen abweicht: Sie nimmt unter anderem Einschränkungen hinsichtlich der Scharia vor, etwa im Bereich der Religionsfreiheit oder bei der Gleichbehandlung von Mann und Frau. „Ein Fehler, der hier oft gemacht wird, ist, die muslimische Welt als monolithischen Block zu sehen. Bei weitem nicht alle muslimischen Gelehrten stimmen mit dieser Auslegung der Menschenrechte überein“, erklärt Marie-Luisa Frick. Nun gelte es, diese Stimmen zu unterstützen und auch das westliche Verständnis von fundamentalen Rechten argumentativ zu verteidigen. „Das westliche Selbstverständnis, den einzig richtigen Weg zu kennen und ihn deshalb überall durchsetzen zu dürfen, ist nicht länger aufrechtzuerhalten“, sagt Frick. Andreas Müller ergänzt: „Wenn ich der Meinung bin, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist richtig, dann muss ich mich auch dem Diskurs darüber stellen und diese Meinung argumentieren können.“

Völkerrecht

Sehr weite Teile des Völkerrechts, das die Beziehungen von Staaten untereinander regelt, stehen außer Streit. So etwa das allgemeine Gewaltverbot, das die Anwendung militärischer Mittel gegen andere Staaten untersagt: „Ob sich ein Staat daran hält, weil er der Meinung ist, das ist Gottes Gebot oder weil er sich aus anderen Gründen verpflichtet sieht, ist salopp gesagt Nebensache“, erklärt Müller. Ein relativ junger Bestandteil des Völkerrechts ist das Völkerstrafrecht, die Unterwerfung von Einzelpersonen unter eine internationale Strafgerichtsbarkeit. „Das ist ein weiteres Beispiel dafür, dass man sich international durchaus auf bestimmte Mindeststandards einigen kann: etwa dass Völkermord und Massenvergewaltigungen geächtet und bestraft werden müssen“, sagt Müller. Ein erheblicher Bestand von Menschenrechten ist demnach weltweiter Konsens, auch wenn andere Teile umstritten bleiben: „In der Diskussion um Menschenrechte gibt es zum Beispiel einen starken Pflichtendiskurs – sollen die Rechte auch um Pflichten erweitert werden? Hier könnten wir von anderen Kulturen und deren Sichtweisen lernen“, ist Frick überzeugt. Letzten Endes bleibe es „dem Westen“ aber nicht erspart, überzeugen zu müssen, hält sie fest: „Westliche Modelle werden immer stärker von Alternativkonzepten herausgefordert. Wir leben in einer globalisierten Welt mit neuen Machtverhältnissen, das zwingt uns dazu, uns auch mit Unbehaglichem sachlich auseinanderzusetzen.“

Dieser Artikel ist in der Juni-Ausgabe des Magazins „wissenswert“ erschienen. Eine digitale Version steht unter folgendem Link zur Verfügung: wissenswert 3/2012