Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht

Große Wirtschaftsstrafverfahren wie der BAWAG-Prozess oder das Hypo-Alpe-Adria-Verfahren haben in Österreich nicht nur die öffentliche Meinung geprägt.Auch die sich in der Rechtslehre und -sprechung abzeichnenden Entwicklungen im Zuge der Anwendung des Strafrechts auf das Wirtschaftsleben werfen neue Fragen auf.
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Mit aktuellen Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht beschäftigte sich kürzlich eine Tagung an der Uni Innsbruck. (Foto: pixelio.de)

Diese behandelte kürzlich eine rechtsvergleichende Tagung an der Uni Innsbruck. „Die Tagung widmete sich dem mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise einhergehenden Wandel des Strafrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung. Sowohl diesseits als auch jenseits des Brenners sind Tendenzen der Objektivierung bei der subjektiven Zurechnung von Wirtschaftsstraftaten erkennbar. Diese problematische Entwicklung, insbesondere auch, was das Verständnis des Strafrechts als ultima ratio anbelangt, hat uns dazu veranlasst, uns mit diesem Thema rechtsvergleichend zwischen Italien und Österreich näher auseinanderzusetzen“, erklärt Ass.-Prof. Dr. Margareth Helfer vom Institut für Italienisches Recht. Gerade weil die Konsequenzen im Strafrecht die persönliche Freiheit durch Haftstrafen oder das Eigentum durch hohe Geldstrafen stark einschränken, verfügt das Strafrecht zu Recht über klar gesetzte Grenzen. „Diese wurden in den vergangenen Jahren aber tendenziell zu Lasten des Angeklagten ausgeweitet – mit der Folge, dass die Auslegung in einzelnen Fällen als nicht mehr strafrechtskonform angesehen werden kann“, beschreibt die Juristin, die die Tagung mitorganisierte, die Entwicklungen.

Mittäter Anwalt oder Wirtschaftsberater

Margareth Helfer, die auch am Institut für Strafrecht tätig ist, sprach bei dieser Tagung über die Beteiligung an Straftaten durch neutrale oder berufstypische Handlungen. „Ein Rechtsvergleich zwischen Italien, Deutschland und Österreich ist in diesem Bereich besonders interessant, da diese Frage in der Rechtsprechung und -lehre im deutschsprachigen Raum bereits seit rund 200 Jahren intensiv diskutiert wird – in Italien aber erst seit relativ kurzer Zeit eine Rolle spielt“, erklärt sie. „Wenn ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsberater seinem Mandanten bestimmte Ratschläge erteilt, wie er in einer wirtschaftlich schwierigen Situation am besten vorgehen soll, um etwa schwerwiegende wirtschaftliche und eventuell rechtlich relevante Folgen für sein Unternehmen abzuwenden, läuft er unter Umständen Gefahr, aufgrund seiner Beratungstätigkeit für einen etwaigen strafrechtlich relevanten Bankrott des Unternehmens mitverantwortlich gemacht werden zu können“, beschreibt Helfer. Dabei ist die Grenzziehung zwischen noch legaler Beratung und Mittäterschaft beziehungsweise Beteiligung an der Straftat des Mandanten ein in der Rechtslehre viel diskutiertes Thema. „Auch die Warnung seitens des Beraters, dass die mögliche Handlung illegal ist, schützt ihn nicht per se vor dem Vorwurf der Beteiligung.“ Theoretische Fragestellungen gehen in der deutschen Rechtslehre sogar soweit, dass die Frage diskutiert wird, ob ein Bäcker, der Brot wissend an einen Mörder verkauft, eine Mitschuld trägt, da dieses den Mörder gestärkt hat. „Natürlich ist das ein sehr abstraktes Beispiel und wird nie zu einer Verantwortlichkeit führen, es zeigt aber wie sensibel in der Theorie mit der Beteiligung in Deutschland umgegangen wird“, so Helfer.

Schwieriger Nachweis

Zum Nachweis einer Beteiligung von Anwälten und Wirtschaftsberatern werden in der Rechtsprechung verschiedene Ansätze diskutiert. Wenn beispielsweise die Beratung im Rahmen dessen bleibt, was als beruflich adäquat gilt, kann man eine Beteiligung auf objektiver Ebene ausschließen. „Dabei handelt es sich aber um ein eher vages und daher gefährliches Kriterium, denn die Grenzziehung zwischen dem, was beruflich adäquat ist und was nicht, ist oft schwierig“, weiß Margareth Helfer. Ein neuerer Ansatz ist die Theorie des Fremdverstehens. „Laut dieser Theorie ist es absolut notwendig, dass auf der subjektiven Ebene bewiesen werden kann, dass der Berater sich mit seinem Mandanten solidarisiert hat und diese Beratung nur getätigt hat, um einen Beitrag zum kriminellen Vorhaben zu leisten“, erklärt die Juristin. Sie weist aber gleichzeitig darauf hin, dass dies äußerst schwierig ist. „Wenn der Beweis auf der subjektiven Ebene nicht möglich ist, muss deshalb aufgrund des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo immer ein Freispruch folgen“, so Margareth Helfer.