Renommierter Paduaner Rechtsmediziner hält Gastvortrag an der Universität Innsbruck

Am 8. April 2014 hatten Studierende des Italienischen Rechts erneut Gelegenheit, in die facettenreiche Arbeit der Rechtsmedizin einzutauchen.
Gastvortrag Italienisches Recht
Beim Gastvortrag war ein hochkarätiges Fachpublikum anwesend. (v.l.) Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Prof. Bernhard Eccher, Gastredner Prof. Paolo Benciolini, Hon.-Prof. Elisabetta Palermo sowie die beiden Universitätsassistenten für italienisches Strafrecht Lukas Staffler und Maddalena Bonamini.

Neben einer fundierten theoretischen Ausbildung legt die Universität Innsbruck gerade in den Rechtsfächern großen Wert auf Praxisnähe und Vorbereitung auf die Arbeitswelt bereits während des Studiums. Nach der Exkursion an das Gerichtsmedizinische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck im vergangenen Dezember (siehe dazu diesen Bericht) fand am Institut für Italienisches Recht unter dem Motto "Theorie trifft Praxis" eine weitere Veranstaltung zur Gerichtsmedizin als Fachgebiet zwischen Strafrecht und Medizin statt. Der renommierte Paduaner Rechtsmediziner Prof. Paolo Benciolini konnte auf Einladung von Frau Prof. Elisabetta Palermo, Honorarprofessorin an der Universität Innsbruck, zu diesem Thema für einen Gastvortrag gewonnen werden. Prof. Benciolini, der neben seiner Tätigkeit als ordentlicher Professor für Rechtsmedizin und Chirurgie an der Partneruniversität Padua als medizinischer Gutachter in zahlreichen Gerichtsverhandlungen im norditalienischen Raum – darunter auch am Landesgericht Bozen – sowie als Präsident der Ethikkommission des Sanitätsbetriebs Padua tätig war, referierte für die Studierenden des Integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im Rahmen der Strafrechtsvorlesung über das besondere Arbeitsverhältnis zwischen Rechtsmedizinern und Juristen.

Insbesondere wies der Gastredner auf die vielfältigen Herausforderungen hin, die sich beim Zusammentreffen von zwei völlig unterschiedlichen Fachgebieten ergeben. So zeigte Prof. Benciolini auf, dass beim juristischen Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ der Richter in seiner Entscheidungsfindung von einer Verurteilung des Angeklagten absehen muss, wenn „objektiv begründete Zweifel“ vorliegen. Dadurch würden hohe Anforderungen an den medizinischen Sachverständigen gestellt, der die technische Grundlage der richterlichen Entscheidung mit seinem Gutachten liefern soll. Allerdings komme der Rechtsmediziner in seiner Untersuchung zumeist nicht zu einer absoluten Aussage, da im Einzelfall häufig mehrere Faktoren zusammenwirken würden, die nicht ausschließlich vom Täter ausgingen. Gerade deshalb sei es von enormer Bedeutung, dass der Rechtsmediziner in seiner Gutachtertätigkeit auf die speziellen Bedürfnisse des Strafprozesses eingehe und der Richter sich der Grenzen der wissenschaftlichen Tätigkeit der Gerichtsmedizin bewusst sei.

In seinem Fazit unterstrich Prof. Benciolini nicht nur die Wichtigkeit des gegenseitigen Vertrauens und Respekts, sondern führte auch aus, wie wichtig die minutiöse Untersuchung des konkreten Einzelfalls sei – eine Anforderung, die den juristischen und rechtsmedizinischen Tätigkeiten gemein sei: Nur eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Experten aus beiden Fachgebieten könne letztlich zu einem gesicherten Ergebnis führen, das sowohl den medizinisch-wissenschaftlichen als auch den rechtsstaatlichen Standards entspreche.

(Lukas Staffler)