Betriebsvereinbarung regelt Lehre zu „außergewöhnlichen“ Zeiten

Am 18. Juni unterzeichneten Rektor Tilmann Märk, Vizerektor Wolfgang Meixner und Betriebsratsvorsitzender Rüdiger Kaufmann eine Betriebsvereinbarung, die die Abhaltung von Lehre außerhalb der regulären Lehrveranstaltungszeiten regelt.
Unterzeichnung BV
Rektor Märk, Vizerektor Meixner und Betriebsratsvorsitzender Rüdiger Kaufmann unterzeichnen die neue Betriebsvereinbarung.

Der Kollektivertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten gibt als reguläre Lehrveranstaltungszeiten Montag bis Freitag, 8:00 bis 21:00 Uhr, vor. „Diese Zeiten sind zum Schutz der Lehrenden und im Interesse der Studierenden einzuhalten. Es gibt aber eine Reihe von Gründen, die eine Erweiterung der relativ starren Lehrezeiten sinnvoll machen“, erläutert Wolfgang Meixner, Vizerektor für Personal, die Hintergründe für die kürzlich unterzeichnete Betriebsvereinbarung. So erfordern beispielsweise die Anpassung des Lehrangebots an bestimmte Zielgruppen (berufsbegleitende Studienangebote), die Durchführung von Exkursionen oder die Beschäftigung von Gastprofessorinnen und -professoren eine Überschreitung der Lehrezeitgrenzen.

Freiwilligkeitsprinzip

„In Zukunft kann eine Lehrbeauftragung auch außerhalb der regulären Zeiten stattfinden, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Lehrenden“, streicht Rüdiger Kaufmann, Vorsitzender des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal, das „Freiwilligkeitsprinzip“ hervor, das den Kern der neuen Betriebsvereinbarung bildet.
Die Betriebsvereinbarung zur Lehre zu außergewöhnlichen Zeiten gilt für alle Angehörigen des wissenschaftlichen Personals und betrifft sämtliche Unterrichtstätigkeiten im Auftrag der Universität. Mit ihrer Unterzeichnung können Lehrveranstaltungen von externen Lehrenden, Blocklehrveranstaltungen, außercurriculare Lehre sowie mehrtägige Exkursionen wochentags bis 22:00, am Samstag zwischen 8:00 und 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr abgehalten werden. Allerdings dürfen weder die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten noch die vorgeschriebenen Ruhezeiten unterschritten werden.

(ef)